EU-RechtVerordnungenEU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)KAPITEL VI AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITENArtikel 38

Artikel 38Zusätzliche Vorschriften über amtliche Kontrollen und über die von den zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen

In Kraft seit 17. Juni 2018
Up-to-date