Artikel 31 Kennzeichnung von in der Pflanzenproduktion verwendeten Erzeugnissen und Stoffen — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL IV KENNZEICHNUNG
Artikel 31 Kennzeichnung von in der Pflanzenproduktion verwendeten Erzeugnissen und Stoffen
Rückverweise
Ungeachtet des in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Geltungsbereichs dieser Verordnung können Erzeugnisse oder Stoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder als Düngemittel, Bodenverbesserer oder Nährstoff verwendet werden und gemäß den Artikeln 9 und 24 zugelassen sind, einen Hinweis darauf tragen, dass diese Erzeugnisse oder die Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind.
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