Artikel 23 Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN
Artikel 23 Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung
Rückverweise
(1) Die Unternehmer stellen sicher, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse nach den Vorschriften gemäß Anhang III abgeholt, verpackt, befördert und gelagert werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:
a) Anhang III Abschnitt 2;
b) Anhang III Abschnitte 3, 4 und 6 durch Hinzufügen weiterer Sondervorschriften für die Beförderung und Annahme der betreffenden Erzeugnisse oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften.
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