Artikel 18 Produktionsvorschriften für Wein — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN
Artikel 18 Produktionsvorschriften für Wein
(1) Unternehmer, die Erzeugnisse des Weinsektors herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil VI einhalten.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:
a) Anhang II Teil VI Nummer 3.2 durch Hinzufügen verbotener önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen oder durch Änderung dieser hinzugefügten Elemente;
b) Anhang II Teil VI Nummer 3.3.
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