Artikel 17 Produktionsvorschriften für verarbeitete Futtermittel — EU-Vorschriften für die Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ab 2022)
Gliederung
KAPITEL III PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN
Artikel 17 Produktionsvorschriften für verarbeitete Futtermittel
Rückverweise
(1) Unternehmer, die verarbeitete Futtermittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil V und in den in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil V Nummer 1.4 zu erlassen, mit denen weitere von den Unternehmern zu ergreifende Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Maßnahmen geändert werden.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Futtermittel erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.
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