Delegierte Verordnung (EU) 2018/541 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 in Bezug auf deren Geltungsbeginn (Text von Bedeutung für den EWR. )
Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission erhält folgende Fassung:
„Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Maßnahmen anwenden müssen.“.
Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission erhält folgende Fassung:
„Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Maßnahmen anwenden müssen.“.
Amtsblatt der Europäischen Union