Artikel 11 Schlussbestimmungen — Geoblocking: Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Kunden
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 3. Dezember 2018.
(2) Artikel 6 gilt jedoch für Bestimmungen von Vereinbarungen, die vor dem 2. März 2018 geschlossen wurden und Artikel 101 AEUV und gleichwertigen Vorschriften des nationalen Wettbewerbsrechts entsprechen, ab dem 23. März 2020.
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