Artikel 8 Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL II GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN
Artikel 8 Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit g.U. oder mit g.g.A. infrage kommen, gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 einzuschränken, so veröffentlichen sie diese Beschlüsse bis zum 1. März.
Berufsständische Organisationen oder interessierte Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der genannten Verordnung zu berücksichtigenden Empfehlungen so vor, dass, bevor der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss gefasst wird, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht diese Empfehlungen.
(2) Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 gelten ein Jahr lang ab dem Datum, an dem sie veröffentlicht wurden.
Wird eine Empfehlung einer berufsständischen Organisationen oder einer interessierten Gruppe von Erzeugern für einen längeren Zeitraum als ein Jahr, aber gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger als drei Jahre abgegeben, können diese Beschlüsse auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gelten.
Legen die berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern die sachdienlichen Empfehlungen ohne ausreichende Zeit für ihre Prüfung gemäß Absatz 1 vor oder veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zum 1. März, genehmigen die Mitgliedstaaten automatisch die Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 9.
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