Artikel 6 Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL II GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN
Artikel 6 Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen
Rückverweise
(1) Sobald die in den Artikeln 3 und 4 genannten Beschlüsse oder die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen über die für das jeweilige Jahr geltenden Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen veröffentlicht wurden, setzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Mai die mindestens einmonatige Frist für die Einreichung von Einzelanträgen fest.
(2) In den Anträgen sind die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, anzugeben.
Werden keine Einschränkungen und keine Kriterien gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4 beschlossen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
(3) Beschließen die Mitgliedstaaten, bestimmte Kriterien für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 4 anzuwenden, gelten die folgenden Vorschriften:
a) Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273: Die Anträge enthalten das/die Weinbauerzeugnis(se), das/die der Antragsteller auf der/den neuangepflanzten Fläche(n) zu erzeugen beabsichtigt, und spezifizieren, ob der Antragsteller eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zu erzeugen beabsichtigt:
b) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts auf der Grundlage einer oder mehrerer der Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben gemäß Anhang II Abschnitt E der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;
c) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage der Erwägungen gemäß Anhang II Abschnitt F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;
d) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die das Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf der Grundlage einer der Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt G der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;
e) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festlegen;
f) verlangen die Mitgliedstaaten von den Antragstellern, dass sie die Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie Anhang II Abschnitte A, B, D, E, F und G und Abschnitt I Nummer II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezüglich der jeweiligen Kriterien eingehen, enthalten die Anträge diese Verpflichtungen.
Können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben direkt erheben, können sie die Antragsteller davon befreien, diese Elemente in ihren Anträgen anzugeben.
(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die nicht in Betracht kommenden Antragsteller über die Nichtgenehmigungsfähigkeit ihrer Anträge gemäß dem Beschluss über die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 erlassen. Solche Anträge sind von den nachfolgenden Verfahrensschritten ausgeschlossen.
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