Artikel 4 Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL II GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN
Artikel 4 Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
Rückverweise
(1) Beschließen die Mitgliedstaaten, Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, werden diese Beschlüsse bis zum 1. März des jeweiligen Jahres veröffentlicht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse betreffen:
a) die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien, die in Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — einschließlich der hinreichenden Begründung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung anzuwenden — aufgeführt sind, sowie der Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273;
b) die Anzahl Hektar, die auf nationaler Ebene für die Erteilung von Genehmigungen zur Verfügung steht:
(3) Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die Prioritätskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anzuwenden, legen sie fest, welche dieser Prioritätskriterien angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedes der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedlich zu gewichten. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.
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