Artikel 35 Aufbewahrung der Begleitdokumente, Informationen und Register — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VII MITTEILUNGEN
Artikel 35 Aufbewahrung der Begleitdokumente, Informationen und Register
Rückverweise
(1) Die Begleitdokumente und deren Kopien müssen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
(2) Die Informationen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Artikel 33 müssen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre lang nach dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, aufbewahrt werden.
(3) Die Ein- und Ausgangsregister und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten abgeschlossen wurden. Enthält ein Register ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Register übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Register zu vermerken ist. In diesem Fall beginnt der Fünfjahreszeitraum am Tag der Übertragung.
(4) Die Daten der Weinbaukartei gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 müssen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen bzw. des betreffenden Systems erforderlich ist, und auf alle Fälle bei Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre bzw. bei Daten im Zusammenhang mit dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen mindestens während der zehn Weinwirtschaftsjahre, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sich die Angaben beziehen.
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