Artikel 31 Überprüfung der Angaben in der Weinbaukartei — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI KONTROLLBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT III BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN
Artikel 31 Überprüfung der Angaben in der Weinbaukartei
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die in der Weinbaukartei erfassten Daten für die Zwecke der Überwachung und Überprüfung der im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanzierten Maßnahmen, auf die sich die Daten beziehen, zur Verfügung.
(2) Für die Rebflächen sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen, um die Weinbaukartei auf dem aktuellen Stand zu halten:
a) Verwaltungskontrollen bei allen in der Weinbaukartei erfassten Winzern, die
b) Jährliche Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 5 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer.
c) Systematische Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 enthalten sind.
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