Artikel 29 Nationale Datenbanken für Isotopendaten — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI KONTROLLBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT II DATENBANK FÜR ANALYSEWERTE VON ISOTOPENDATEN
Artikel 29 Nationale Datenbanken für Isotopendaten
Rückverweise
Die in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Isotopenanalysewerte werden durch Analyse von Proben gewonnen, die im Einklang mit Artikel 27 entnommen und behandelt worden sind.
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