Artikel 28 Übermittlung der in der Datenbank gespeicherten Daten — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI KONTROLLBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT II DATENBANK FÜR ANALYSEWERTE VON ISOTOPENDATEN
Artikel 28 Übermittlung der in der Datenbank gespeicherten Daten
(1) Die in der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.
(2) In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Daten gemäß Absatz 1, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen.
(3) Die zur Verfügung gestellten Informationen beziehen sich nur auf die Analysedaten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden. Bei jeder Übermittlung der zur Verfügung gestellten Daten ist auf die Bedingungen für die Nutzung der Datenbank gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe c hinzuweisen.
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