Artikel 27 Proben für die Datenbank für Analysewerte — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI KONTROLLBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT II DATENBANK FÜR ANALYSEWERTE VON ISOTOPENDATEN
Artikel 27 Proben für die Datenbank für Analysewerte
Rückverweise
(1) Zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 werden von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten Analyseproben frischer Weintrauben gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet.
(2) Die Proben der frischen Trauben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.
(3) Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang III Teil II festgelegt. Bei der Auswahl der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil II Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits im Vorjahr Proben entnommen wurden.
(4) Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach von der Kommission gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festgelegten Methoden analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Norm ISO/IEC 17025:2005 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen. Die Laboratorien liefern dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor („ERC-CWS“) einen schriftlichen Nachweis für die Erfüllung dieser Kriterien im Hinblick auf die Qualitätskontrolle und Validierung der gelieferten Daten.
(5) Die Laboratorien erstellen ein Analysebulletin gemäß Anhang III Teil IV und legen für jede Probe ein Kennblatt anhand des Fragebogens in Anhang III Teil III an.
(6) Die Laboratorien übermitteln dem ERC-CWS eine Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts.
(7) Die Mitgliedstaaten und das ERC-CWS
a) speichern die Daten in der Datenbank für Analysewerte;
b) bewahren jede Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme der Probe auf;
c) nutzen die Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der Unions- und nationalen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken;
d) treffen Maßnahmen, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten;
e) bieten jedem persönlich Betroffenen ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den ihn betreffenden Daten, sodass dieser etwaige Ungenauigkeiten berichtigen lassen kann.
(8) Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor erstellt und aktualisiert jährlich das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der Proben und die Messungen für die Datenbank benannten Laboratorien.
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