Artikel 26 Probenahmen zu Kontrollzwecken — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI KONTROLLBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 26 Probenahmen zu Kontrollzwecken
Rückverweise
(1) Für die Zwecke von Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersuchen.
(2) Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.
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