Artikel 25 Mitteilungen und Zentralisierung der Informationen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL V MELDUNGEN
Artikel 25 Mitteilungen und Zentralisierung der Informationen
Rückverweise
Die Informationen aus den Erzeugungs- und Bestandsmeldungen gemäß den Artikeln 22 und 23 und den Erntemeldungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung und aus den Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 werden, soweit zutreffend, auf nationaler Ebene zusammengefasst.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Form und auf welche Weise ihnen diese Daten mitzuteilen sind.
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