Artikel 24 Erntemeldungen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL V MELDUNGEN
Artikel 24 Erntemeldungen
Rückverweise
(1) Wenn die Mitgliedstaaten Erntemeldungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorschreiben, legen die Traubenerzeuger diese Meldung bis spätestens 15. Januar vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.
(2) Diese Meldung enthält mindestens folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien gemäß Anhang III Nummer 1.2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:
a) Identität des Traubenerzeugers (im Einklang mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273);
b) Ertragsrebfläche (in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle);
c) geerntete Traubenmenge (100 kg);
d) Bestimmung der Trauben (hl oder 100 kg):
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