Artikel 23 Bestandsmeldungen — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL V MELDUNGEN
Artikel 23 Bestandsmeldungen
Rückverweise
(1) Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler legen die Bestandmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 spätestens am 10. September vor. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festlegen.
(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Identität der Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler;
b) Lagerort der Erzeugnisse;
c) bei Weinen die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer) und Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler);
d) bei Traubenmost die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost), Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler).
Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
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