Artikel 19 Verluste und Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 19 Verluste und Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.
(2) Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste
a) während der Beförderung die in Anhang V Abschnitt B Nummer 2.1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Toleranzwerte übersteigen und
b) in den in Absatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verluste zu untersuchen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Weise in den Registern Folgendes verbucht wird:
a) der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,
b) etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.
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