Artikel 18 In das Register einzutragende Angaben über bestimmte Erzeugnisse — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 18 In das Register einzutragende Angaben über bestimmte Erzeugnisse
(1) In den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten getrennten Konten sind für jedes Erzeugnis aufzuführen:
a) beim Eingang:
b) beim Ausgang:
(2) Für die zu beseitigenden Nebenerzeugnisse oder Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind in das Register die von den betroffenen Marktteilnehmern gemäß Artikel 14a der genannten Verordnung geschätzten Mengen einzutragen.
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