Artikel 17 In das Register einzutragende Angaben über Schaumweine und Likörweine — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 17 In das Register einzutragende Angaben über Schaumweine und Likörweine
Rückverweise
(1) Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Registern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:
a) das Datum der Herstellung,
b) das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,
c) die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Beschreibung ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,
d) die Menge der verwendeten Fülldosage,
e) die Menge der Versanddosage,
f) die Zahl der befüllten Behältnisse, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.
(2) Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Registern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:
a) das Datum der Zugabe eines der in Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse,
b) die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.
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