Artikel 16 In das Register einzutragende Angaben über die Behandlungsarten — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 16 In das Register einzutragende Angaben über die Behandlungsarten
Rückverweise
(1) Für jede der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission genannten Behandlungen wird im Register Folgendes angegeben:
a) die durchgeführten Behandlungen,
b) bei den Behandlungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:
c) die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die im Register eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,
d) bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen,
e) bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.
(2) Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach dieser Änderung gewonnenen Erzeugnisses im Register vermerkt.
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