Artikel 14 In das Register einzutragende Erzeugnisse — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 14 In das Register einzutragende Erzeugnisse
Rückverweise
(1) Bei den Erzeugnissen, die in das Register eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für
a) jede der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Kategorien, unter Angabe
b) jedes der folgenden Erzeugnisse, gleich für welchen Zweck es dient:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können verschiedene Weine mit g.U. oder g.g.A., die in gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnete Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt und bei einem Dritten erworben worden sind und zum Verkauf vorrätig gehalten werden, unter demselben Konto verbucht werden, sofern die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. oder g.g.A. gesondert vermerkt werden.
(3) Darf die g.U. oder g.g.A. nicht mehr verwendet werden, so wird dies im Register vermerkt. Die betreffenden Erzeugnisse werden in eines der Konten für Weine ohne g.U. oder g.g.A. umgetragen.
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