Artikel 11 Änderung der bestimmten Fläche, für die die Genehmigung erteilt wurde — Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Gliederung
KAPITEL II GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN
Artikel 11 Änderung der bestimmten Fläche, für die die Genehmigung erteilt wurde
Rückverweise
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Antragstellers beschließen, dass Reben auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden können als der, für die die Genehmigung erteilt wurde, vorausgesetzt, die neue Fläche weist dieselbe Größe in Hektar auf und die Genehmigung ist gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 noch gültig.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Genehmigungen auf der Grundlage erteilt wurden, dass spezifische Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien im Zusammenhang mit der in dem Antrag angegebenen Lage erfüllt sein müssen, und wenn der Änderungsantrag eine neue bestimmte Fläche außerhalb einer solchen Lage ausweist.
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