Artikel 9 Ausnahmen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
(1) Abweichend von Artikel 8 ist ein Begleitdokument nicht erforderlich für
a) Weinbauerzeugnisse, die vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage, zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens oder zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung ohne Wechsel des Eigentümers befördert werden, sofern die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder der Abfüllung erfolgt, die Gesamtentfernung 70 Straßenkilometer nicht überschreitet und die Beförderung ausschließlich im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats durchgeführt wird oder von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde;
b) die Beförderung von Traubentrester und von Weintrub
c) die Lieferung von Traubensaft und Traubenmost der KN-Codes 200961 und 200969 an Marktteilnehmer, die nicht an der Weinbereitung beteiligt sind, wenn dem Erzeugnis ein Handelsdokument beigegeben ist;
d) Weinbauerzeugnisse, die ausschließlich im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, hergestellt und befördert werden;
e) folgende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 60 Litern erfolgen:
(2) Ist kein Begleitdokument vorgeschrieben, muss der Versender jederzeit in der Lage sein, die Richtigkeit der Eintragungen in seinem Ein- und Ausgangsregister gemäß Kapitel V oder in anderen vom Abgangsmitgliedstaat vorgeschriebenen Registern nachzuweisen.
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