Artikel 8 Allgemeine Vorschriften — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
Rückverweise
(1) Für die Zwecke des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgt jede Beförderung von Weinbauerzeugnissen, die zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern oder von diesen zu Einzelhändlern stattfindet, anhand eines Begleitdokuments.
Die Marktteilnehmer gemäß Unterabsatz 1 müssen in der Lage sein, den zuständigen Behörden das Begleitdokument während der gesamten Beförderung jederzeit vorzulegen.
(2) Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.
(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Marktteilnehmer gemäß diesem Artikel und hält sie auf dem neuesten Stand. Derartige Listen und Register, die bereits für andere Zwecke erstellt wurden, können auch für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
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