Artikel 6 Beschränkungen der Wiederbepflanzung — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL II GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN
Artikel 6 Beschränkungen der Wiederbepflanzung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“) oder geschützten geografischen Angabe („g.g.A.“) zu verhindern, gerechtfertigt ist.
Ein Risiko einer erheblichen Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn
a) die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche im selben Gebiet der g.U. oder g.g.A. liegt wie die gerodete Fläche und wenn die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken derselben Spezifikation einer g.U. oder g.g.A. entspricht wie die gerodete Fläche;
b) die Wiederbepflanzung auf die Erzeugung von Weinen ohne geografische Angabe abzielt, vorausgesetzt, der Antragsteller geht dieselben Verpflichtungen ein wie die, die in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 und Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung für Neuanpflanzungen festgelegt sind.
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