Artikel 50 Art und Typ der mitzuteilenden Informationen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VIII MITTEILUNGEN
Artikel 50 Art und Typ der mitzuteilenden Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 erlassen haben;
b) Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die amtlichen Analysen, die amtliche Zertifizierung und die Kontrollen im Zusammenhang mit den Registern und Begleitdokumenten;
c) Name und Anschrift der zuständigen Behörden für die Erteilung von Genehmigungen für Rebpflanzungen, für die Führung und Aktualisierung der Weinbaukartei und für die Vorlage einer aktualisierten Aufstellung über das Produktionspotenzial;
d) die Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H Absatz 1 Nummern 1 und 2;
e) die Maßnahmen, die sie zur Durchführung von Kapitel VII getroffen haben, sofern die Mitteilung dieser Maßnahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von besonderem Interesse ist, sowie Name und Anschrift der von jedem Mitgliedstaat benannten Kontaktstelle;
f) die Bedingungen, die sie für die Ausstellung der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b anwenden;
g) die Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, falls sich die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und der Kontaktstellen ändern.
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