Artikel 48 Sanktionen bei Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern und zur Abgabe von Meldungen oder gegen Mitteilungspflichten — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VII KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN
ABSCHNITT II SANKTIONEN
Artikel 48 Sanktionen bei Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern und zur Abgabe von Meldungen oder gegen Mitteilungspflichten
(1) Gegen Marktteilnehmer, die zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters, zur Vorlage von Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen oder gemäß Artikel 30 Absatz 2 zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über die vorgenommenen Behandlungen verpflichtet sind und die das betreffende Register nicht führen, die betreffenden Meldungen bis zu den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 genannten Terminen nicht vorgelegt haben oder die betreffende Mitteilung nicht bis zu dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Termin gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung übermittelt haben, werden Verwaltungssanktionen verhängt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestehen in der Zahlung eines Betrags, den die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Wertes der Erzeugnisse, der geschätzten finanziellen Vorteile oder des durch den Betrug verursachten wirtschaftlichen Schadens festlegen und anwenden.
(3) Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Meldungen bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen sind die betreffenden Marktteilnehmer unter folgenden Bedingungen in dem betreffenden Haushaltsjahr oder im darauf folgenden Haushaltsjahr von den Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeschlossen:
a) Beträgt die Überschreitung der Termine gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 höchstens 15 Arbeitstage, so werden nur die Verwaltungssanktionen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels angewendet;
b) wurden die in den Meldungen gemäß Absatz 1 enthaltenen Angaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 47 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von wesentlicher Bedeutung, so wird die zu zahlende Unterstützung anteilig um einen Betrag gekürzt, der von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes festgesetzt wird.
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