Artikel 47 Sanktionen betreffend Begleitdokumente und Dokumente V I 1 bei Verstoß gegen bestimmte Unionsvorschriften — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VII KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN
ABSCHNITT II SANKTIONEN
Artikel 47 Sanktionen betreffend Begleitdokumente und Dokumente V I 1 bei Verstoß gegen bestimmte Unionsvorschriften
(1) Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 kann für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Marktteilnehmer ausgesetzt werden, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen oder den Verdacht hegen, dass Weinbauerzeugnisse Gegenstand von Fälschungen waren, die die Gesundheit der Verbraucher gefährden können, oder dass sie gegen Artikel 80 oder Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen.
(2) Die Anwendung der Artikel 26 und 27 kann im Falle von Feststellungen oder Vermutungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Bezug auf eingeführte Weine ausgesetzt werden.
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