Artikel 42 Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VII KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN
ABSCHNITT I KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, KONTAKTSTELLEN UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 42 Koordinierung der Kontrollen und Zugang zu den Informationen
Rückverweise
Für die Kontrollen betreffend die anhand der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 durchgeführten Beförderungen haben die gemäß Artikel 40 benannten zuständigen Behörden Zugang zu den im EDV-gestützten System gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG enthaltenen Informationen und zu Informationen über die Verbringungen von Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Kapitel IV der genannten Richtlinie befördert werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben auch Zugang zu den Informationen, die in den Informationssystemen enthalten sind, die für die Kontrolle der Verbringungen anderer als der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Weinbauerzeugnisse eingerichtet wurden.
Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
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