Artikel 37 Gemeinsame Kontrollbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VII KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND SANKTIONEN
ABSCHNITT I KONTROLLEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, KONTAKTSTELLEN UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 37 Gemeinsame Kontrollbestimmungen
(1) Die Kontrollen werden in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugung stattgefunden hat, unbeschadet zufalls- oder risikobasierter Kontrollen im Abgangsmitgliedstaat.
Bei stichprobenartigen Kontrollen wird durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sichergestellt, dass sie für das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der erzeugten, vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 bestehen aus Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen.
Die Verwaltungskontrollen umfassen gegebenenfalls Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei Maßnahmen, für die systematisch Vor-Ort-Kontrollen stattfinden, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Die Kontrollen werden anhand einer Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse durchgeführt. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen nachzuvollziehen.
(3) Bezüglich der Weinbaukartei überprüfen die Mitgliedstaaten bei jedem Winzer und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung solcher Personen, der bzw. die eine Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 vorlegen muss, ob die strukturelle Situation, die sich aus dem Dossier des Winzers und dem Produktionsdossier gemäß den Anhängen III und IV ergibt, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Dossiers werden auf der Grundlage dieser Überprüfung angepasst.
(4) Die Kontrollen von Wein und anderen Weinbauerzeugnissen aus Drittländern werden anhand des Dokuments V I 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Erzeugnisse in das Gebiet der Union gelangen.
Rückverweise
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