Artikel 35 Gemeinsame Bestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI MELDUNGEN
Artikel 35 Gemeinsame Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten können umfassendere Informationen in Bezug auf die Weinbaukartei bzw. die Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer von der Meldepflicht gemäß den Artikeln 31 und 32 für die Weinwirtschaftsjahre befreien, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat oder keine Bestände übrig geblieben sind.
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