Artikel 34 Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI MELDUNGEN
Artikel 34 Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Traubenerzeuger, Erzeuger und Händler von Trauben, Traubensaft und Traubenmost, die vor dem Termin für die Vorlage der Erzeugungs- und Erntemeldungen gemäß den Artikeln 22 und 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 für die Weinbereitung bestimmte Weinbauerzeugnisse verarbeitet oder vermarktet haben, den zuständigen Behörden für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Verarbeitung oder Vermarktung stattgefunden hat, eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung vorlegen müssen.
(2) Verlangen Mitgliedstaaten von den Traubenerzeugern eine Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1, so sind Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, von der Abgabe einer solchen Meldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Verarbeitungs- oder Absatzmeldung gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
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