Artikel 32 Bestandsmeldungen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI MELDUNGEN
Artikel 32 Bestandsmeldungen
Rückverweise
(1) Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler, die in einem Mitgliedstaat, der zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet ist, über Bestände verfügen, legen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an Wein und Traubenmost mit Stand 31. Juli vor.
(2) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet sind, können Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Bestandsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.
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