Artikel 31 Erzeugungsmeldungen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL VI MELDUNGEN
Artikel 31 Erzeugungsmeldungen
Rückverweise
(1) Erzeuger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei verpflichtet ist, legen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung für ihre Erzeugung in dem betreffenden Weinwirtschaftsjahr in diesem Mitgliedstaat vor.
Die Mitgliedstaaten, die eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei eingeführt haben, die es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Verpflichtung zu den Angaben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 befreien. In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.
(2) Traubenerzeuger, die einer oder mehreren Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften angehören oder angeschlossen sind und ihre gesamte Erzeugung an Trauben oder Most — vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den Eigenverbrauch — an diese Kellereien bzw. Erzeugergemeinschaften liefern, sind von der Abgabe einer Erzeugungsmeldung freigestellt, sofern diese Genossenschaftskellereien bzw. Erzeugergemeinschaften zur Vorlage einer Erzeugungsmeldung verpflichtet sind.
(3) Mitgliedstaaten, die nicht zur Führung einer aktualisierten Weinbaukartei gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet sind, können Erzeuger mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 vorzulegen.
In diesem Fall findet Absatz 2 sinngemäß Anwendung.
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