Artikel 30 Nationale Vorschriften — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL V EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 30 Nationale Vorschriften
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften über die Angaben erlassen, die einzutragen sind für
a) Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden;
b) bestimmte Erzeugniskategorien gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274;
c) bestimmte Behandlungen gemäß Artikel 29.
Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung zur Führung getrennter Konten oder zur Anpassung des bestehenden Registers vorsehen.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung, jede Maßnahme zur Korrektur des Alkoholgehalts, zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c in das Register einzutragen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Marktteilnehmer, die die betreffenden Behandlungen in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, diese innerhalb einer bestimmten Frist danach oder im Falle der Anreicherung im Voraus bei ihren zuständigen Behörden oder Einrichtungen melden.
Die Meldung gemäß Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich für Weinbauerzeugnisse, für die die zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten systematisch alle Partien analysieren.
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