Artikel 26 Vereinfachtes Verfahren — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
Rückverweise
(1) Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern in den in Anhang VII Teil IV Abschnitt B aufgeführten Drittländern ausgestellt wurden, die besondere, von der Union akzeptierte Garantien bieten, gelten als Dokumente V I 1, die von den zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 für die betreffenden Drittländer ausgestellt wurden, sofern die Erzeuger von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtungen unterliegen.
(2) Die gemäß Absatz 1 ermächtigten Erzeuger verwenden V I 1-Dokumente, in die sie insbesondere Folgendes eintragen:
a) in Feld 1 ihren Namen und ihre Anschrift sowie ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang VII Teil IV Abschnitt B;
b) in Feld 9 Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung des Drittlands, die die Genehmigung erteilt hat;
c) in Feld 10 mindestens die in Artikel 21 Buchstabe b vorgesehenen Angaben.
Die Erzeuger unterzeichnen an den hierfür vorgesehenen Stellen in den Feldern 9 und 10, nachdem sie die Worte „Name und Dienstbezeichnung des zuständigen Sachbearbeiters“ gestrichen haben.
Das Anbringen von Stempeln und die Angabe von Name und Anschrift der benannten Einrichtung oder Dienststelle sind nicht erforderlich.
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