Artikel 24 Verwendung des Dokuments V I 1 bei indirekter Einfuhr — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT II BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ABFERTIGUNG VON EINGEFÜHRTEN WEINBAUERZEUGNISSEN ZUM FREIEN VERKEHR
Artikel 24 Verwendung des Dokuments V I 1 bei indirekter Einfuhr
Rückverweise
Falls ein Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde (im Folgenden „Ursprungsland“), vor der Ausfuhr in die Union in ein anderes Drittland (im Folgenden „Ausfuhrland“) ausgeführt wurde, ist das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein ohne zusätzliche Analysen des Weins für die Einfuhr in die Union gültig, wenn es von den zuständigen Einrichtungen des Ausfuhrlandes auf der Grundlage eines von den zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder gleichwertigen Dokuments ausgestellt worden ist, sofern der Wein
a) im Ursprungsland abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder
b) als Fassware aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden.
Die zuständige Einrichtung des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Absatz 1 handelt, der die dort genannten Bedingungen erfüllt.
Das Original oder eine beglaubigte Kopie des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.
Zuständige Einrichtungen der Drittländer im Sinne dieses Artikels sind diejenigen, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt sind.
Keine Ergebnisse gefunden