Artikel 23 Verwendung des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2 — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT II BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ABFERTIGUNG VON EINGEFÜHRTEN WEINBAUERZEUGNISSEN ZUM FREIEN VERKEHR
Artikel 23 Verwendung des Dokuments V I 1 und der Teildokumente V I 2
Rückverweise
Bei der Abfertigung einer Partie zum zollrechtlich freien Verkehr werden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Abfertigung erfolgt, das Original und die Kopie des betreffenden Dokuments V I 1 oder das Original und die Kopien des Teildokuments V I 2 ausgehändigt, wobei wie folgt vorzugehen ist:
a) Die Zollbehörden unterzeichnen auf der Rückseite des Originals und der Kopie des Dokuments V I 1 oder auf der Rückseite des Originals und der Kopien des Teildokuments V I 2, händigen dem Verfügungsberechtigten das Original des Dokuments V I 1 oder das Original und eine Kopie des Teildokuments V I 2 wieder aus und bewahren eine Kopie des Dokuments V I 1 oder des Teildokuments V I 2 mindestens fünf Jahre lang auf;
b) wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterversandt, so händigt der neue Versender den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die betreffende Partie befindet, das Dokument V I 1 bzw. das Teildokument V I 2 für diese Partie oder — wenn für die Partie zunächst ein Teildokument V I 2 und anschließend ein weiteres Teildokument V I 2 ausgestellt wurde — diese beiden Teildokumente V I 2 aus.
c) wird eine Partie vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr geteilt, so händigt der Verfügungsberechtigte den Zollbehörden, unter deren Aufsicht sich die aufzuteilende Partie befindet, das Original und die Kopie des Dokuments V I 1 bzw. des vorhergehenden Teildokuments V I 2 für diese Partie sowie für jede neue Partie das Original und zwei Kopien eines anschließend ausgestellten Teildokuments V I 2 aus.
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