Artikel 22 Vorschriften für die Ausstellung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2 — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT II BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ABFERTIGUNG VON EINGEFÜHRTEN WEINBAUERZEUGNISSEN ZUM FREIEN VERKEHR
Artikel 22 Vorschriften für die Ausstellung des Dokuments V I 1 und des Teildokuments V I 2
Rückverweise
(1) Das Dokument V I 1 wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII Teil I nach den in dem Anhang festgelegten technischen Vorschriften ausgestellt.
Es wird von einem Bediensteten einer zuständigen Stelle und einem Bediensteten einer benannten Einrichtung oder Dienststelle, die in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführt ist, unterzeichnet.
Das Original und eine Kopie des Dokuments V I 1 begleiten das Erzeugnis.
Nach dem Muster in Anhang VII Teil II kann ein Auszug (im Folgenden „Teildokument V I 2“) ausgestellt werden, der die Angaben des Dokuments V I 1 oder — falls ein Teildokument V I 2 vorgelegt wurde — dieses Teildokuments V I 2 enthält und den Sichtvermerk einer Zollstelle in der Union trägt. Das Original und zwei Kopien des Teildokuments V I 2 begleiten das Erzeugnis.
(2) Die Dokumente V I 1 und die Teildokumente V I 2 werden mit einer laufenden Nummer versehen, die für die Dokumente V I 1 von der zuständigen Einrichtung, deren Bediensteter das Dokument unterzeichnet, und für die Teildokumente V I 2 von der Zollstelle, die den Sichtvermerk anbringt, zugeteilt wird.
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