Artikel 21 Ausnahmen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Abweichend von Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die folgenden Ausnahmen:
a) ein Dokument V I 1 ist nicht erforderlich für
b) sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem in der Liste in Anhang VII Teil IV Abschnitt A aufgeführten Land stammt, das besondere Garantien bietet, die von der Union akzeptiert wurden, sind in den Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:
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