Artikel 20 Konformitätsbescheinigung für eingeführte Weinbauerzeugnisse — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT II BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ABFERTIGUNG VON EINGEFÜHRTEN WEINBAUERZEUGNISSEN ZUM FREIEN VERKEHR
Artikel 20 Konformitätsbescheinigung für eingeführte Weinbauerzeugnisse
Rückverweise
(1) Das Begleitdokument für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen umfasst die Bescheinigung und das Analysebulletin gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und besteht aus einem einzigen Dokument (im Folgenden „Dokument V I 1“). Der Teil „Analysebulletin“ des Dokuments V I 1 braucht jedoch nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Erzeugnisse nicht für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt sind.
Für die betreffenden Drittländer sind die zuständigen Einrichtungen und benannten Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 diejenigen, die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung genannt sind.
(2) Das Dokument V I 1 wird gemäß den Artikeln 22 bis 25 ausgestellt und verwendet und gilt als Bescheinigung dafür, dass das eingeführte Erzeugnis
a) die Eigenschaften eines Weinbauerzeugnisses gemäß dem Unionsrecht oder im Einklang mit einem geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Union und einem Drittland aufweist;
b) aus Trauben eines bestimmten Erntejahres gewonnen wurde oder für die Herstellung die angegebene(n) Keltertraubensorte(n) verwendet wurden;
c) gegebenenfalls der Spezifikation einer geografischen Angabe im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.
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