Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Union im Sinne des Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befindet und die eine mit Reben bepflanzte Fläche besitzt, wenn der Ertrag dieser Fläche zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder die Fläche unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt;
b)
22090011
22090019
c)
landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Versuchs- und Edelreiserflächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung fällt;
d)
mit Reben bepflanzte Fläche, die seit mehr als fünf Weinwirtschaftsjahren nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen wird, unbeschadet von den Mitgliedstaaten festgelegter Sonderfälle, und durch deren Rodung der Erzeuger nicht länger Anspruch auf eine Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat;
e)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Trauben einer Rebfläche erntet, um sie für die Herstellung von Weinbauerzeugnissen durch Dritte zu vermarkten oder um sie zu kommerziellen Zwecken im eigenen Betrieb zu Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten oder sie auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen;
f)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, durch die oder auf deren Rechnung Wein zu Weinen, Likörweinen, Schaumweinen und Perlweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumweinen oder aromatischen Qualitätsschaumweinen verarbeitet wird;
g)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die gewerbsmäßig Wein und Traubenmost in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen, die Keller und Einrichtungen für die Lagerung bzw. Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen oder als ambulante Händler Fassware verkaufen;
h)
das Einfüllen von Wein als Enderzeugnis in Behältnisse mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;
i)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die die Abfüllung vornimmt oder auf eigene Rechnung vornehmen lässt;
j)
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, ausgenommen private Verbraucher oder Einzelhändler, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse vorrätig hält oder am Handel mit diesen Erzeugnissen beteiligt ist und die Erzeugnisse gegebenenfalls auch in Flaschen abfüllt, mit Ausnahme von Brennereien;
k)
das Wirtschaftsjahr für den Weinsektor gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Für die Zwecke der Kapitel IV bis VIII dieser Verordnung, mit Ausnahme des Artikels 47, und der Kapitel IV bis VII der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission bezeichnet der Begriff „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, die selbst zu gewerblichen Zwecken frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zu Wein oder Most verarbeitet oder auf eigene Rechnung verarbeiten lässt.
(3) 1000
Die Mitgliedstaaten können beschließen, von der Definition der „Kleinerzeuger“ diejenigen Erzeuger auszuschließen, die frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.
Rückverweise
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…