Artikel 19 Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT I BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 19 Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse
Rückverweise
In einem Fall höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse im Verlauf der Beförderung, der zur Aufteilung oder zum vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung führt, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, bittet der Beförderer die dem Ort des unvorhergesehenen Ereignisses oder des Falls höherer Gewalt nächstgelegene zuständige Behörde, eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Weiterbeförderung zu treffen.
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