Artikel 18 Maßnahmen bei nicht als schwerer Verstoß geltenden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Begleitdokumente — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT I BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 18 Maßnahmen bei nicht als schwerer Verstoß geltenden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Begleitdokumente
(1) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments.
Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde versieht die in Anwendung dieser Vorschrift berichtigten oder neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.
Bei wiederholt durch ein und denselben Versender begangenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.
(2) Ist die Behebung der Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht möglich, so verbietet die in dem Unterabsatz genannte Behörde den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Folgemaßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.
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