Artikel 15 Beförderung von Erzeugnissen aus Drittländern oder ursprünglich in ein Drittland ausgeführten Erzeugnissen aus der Union — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT I BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 15 Beförderung von Erzeugnissen aus Drittländern oder ursprünglich in ein Drittland ausgeführten Erzeugnissen aus der Union
Rückverweise
(1) Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnissen aus Drittländern stützt sich das Begleitdokument auf das Dokument V I 1 gemäß Artikel 20 oder ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 und enthält folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen:
a) die Nummer des Dokuments V I 1 oder die Referenznummer eines der Dokumente gemäß den Artikeln 26 und 27;
b) Name und Anschrift der Stelle des Drittlands, die das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt oder die Genehmigung zur Ausstellung durch einen Erzeuger erteilt hat;
c) das Datum, an dem das Dokument gemäß Buchstabe a ausgestellt wurde.
Der Marktteilnehmer muss in der Lage sein, das Dokument V I 1, ein gleichwertiges Dokument gemäß Artikel 26 oder 27 oder das Teildokument V I 2 gemäß Artikel 22 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(2) Für die Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Union von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Union, die ursprünglich in ein Drittland oder ein Gebiet gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/118/EG ausgeführt worden sind, enthält das Begleitdokument folgende Angaben oder ermöglicht es den zuständigen Behörden, diese Angaben abzurufen:
a) den Verweis auf das für die ursprüngliche Versendung ausgestellte Begleitdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung oder
b) die Verweise auf sonstige vom Einführer vorgelegte Nachweise, die von der zuständigen Behörde bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union für den Ursprungsnachweis als ausreichend erachtet werden.
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