Artikel 14 Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT I BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 14 Beförderung nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse
Rückverweise
(1) Wenn kein EDV-gestütztes System oder Informationssystem gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii erster Gedankenstrich oder Artikel 10 Absatz 5 verwendet wird oder dieses System es nicht ermöglicht, die zuständige Behörde des Entladeortes zu unterrichten, übermittelt der Versender von Weinbauerzeugnissen als Fassware spätestens bei der Abfahrt des Beförderungsmittels für die folgenden Erzeugnisse eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet:
a) Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:
b) Erzeugnisse mit Ursprung außerhalb der Europäischen Union in einer Menge von mehr als 60 Litern:
c) unabhängig von ihrem Ursprung und der beförderten Menge und unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 9:
Die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Verladeort befindet, unterrichtet die zuständige Behörde, in deren Einsatzgebiet sich der Entladeort befindet, über den Beginn der Beförderung.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei Weinbauerzeugnissen, die ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet befördert werden, andere Fristen für die Übermittlung einer Kopie des Begleitdokuments festlegen.
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