Artikel 12 Zertifizierung ausgeführter Weinbauerzeugnisse — Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV BEGLEITDOKUMENTE UND VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN
ABSCHNITT I BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 12 Zertifizierung ausgeführter Weinbauerzeugnisse
Rückverweise
(1) Verlangen die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes für Weinbauerzeugnisse, die in dieses Drittland versandt werden, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, so ist eines der folgenden Dokumente zu verwenden:
a) das elektronische Verwaltungsdokument oder ein anderes Handelsdokument, das gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2008/118/EG verwendet wird, oder ein Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der vorliegenden Verordnung, sofern der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders die in Anhang VI Teil I der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Angaben mitteilt;
b) eine spezifische Ausfuhrbescheinigung, die auf der Grundlage des Musters und den Vorgaben in Anhang VI Teil II dieser Verordnung ausgestellt wurde.
(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt als echt, wenn sie durch das Datum und die Unterschrift des Versenders oder einer bevollmächtigten Person, die im Auftrag des Versenders handelt, validiert worden ist und wenn den Versender in der Bescheinigung als administrativen Referenzcode die ARC-Nummer oder den MVV-Code angegeben hat, die bzw. den die zuständige Behörde dem Begleitdokument zugewiesen hat.
(3) Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Zertifizierung gemäß Absatz 1.
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